BVfK - Wochenendticker 24. August 2019

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*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

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Pitbull in Robe gegen kleine Händler: "Wo ich hinlange, wächst kein Gras mehr."

 

Wer Werbung macht, macht meist wettbewerbsrechtlich etwas falsch.

 

Es sind nicht die paar Euros von Toyota, mit denen die DUH den Krieg gegen die Automobilwirtschaft führt.

 

Wenn Neuerungen noch nicht eingespielt sind, haben Abmahnvereine leichtes Spiel.

 

Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Ihr BVfK-Mitgliederbereich -  Der schnellste Weg zur BVfK-Rechtsabteilung

 

WARNMELDUNG: Sommerferien vorbei – Emotet ist zurück

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Hinweise zur Werbung mit Garantien

Fortsetzung des Wochenendticker-Beitrags vom 10. August 2019

  

Termine:

12. September 2019: BVfK-IAA-Händlerabend

23. – 24. März 2020:  13.Deutscher Autorechtstag

2. Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK -"Rhein in Flammen" 

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

erinnern Sie sich noch an die zentrale Werbefigur einer großen deutschen Elektromarktkette, der mit markantem Gesicht, Telly-Savallas-Frisur und zackigen Sprüchen jeden Abend zur besten Werbezeit über die damals noch nicht durchgängig flachen Bildschirme flimmerte und dröhnte? 

Doch der nach Helmut Schmidt und Dieter Bohlen vorübergehend wohl zu den bekanntesten Hamburger Schnauzen Zählende war nicht nur die zentrale, wie einprägende Werbefigur des wohl inzwischen größten Waschmaschinen- und Unterhaltungsgerätehändlers, sondern wurde zusätzlich in seiner Funktion als knallharter Rechtsanwalt (FAZ 2006: "Pitbull in Robe") erste richtig zur Geheimwaffe bei der radikalen Markteroberungsstrategie. 

Diese setzte nämlich nicht nur darauf, die Käufer mit millionenschwerem Werbebudget in die Läden zu locken, sondern darauf, die Konkurrenz auch mit juristischen Mitteln klein zu kriegen. Die FAZ zitiert den Juristen in oben erwähnten Artikel u.a. mit den Worten: "Wo ich hinlange, wächst kein Gras mehr."

Nach dem Motto, wer Werbung macht, macht meist wettbewerbsrechtlich irgendetwas falsch, wurden kleine Elektrogerätehändler in der Umgebung unter die Lupe genommen und seitdem wir die Deutsche Umwelthilfe und den Verband sozialer Wettbewerb kennen, wissen wir, dass auch eine fehlende oder nicht ausreichend groß geschriebene Angabe zu den gesetzlich vorgeschriebenen Verbrauchs- und Emissionsangaben als unlauterer Wettbewerb genauso geahndet wird, als wenn man mit Lockvogelmethoden Kunden abfischen würde.

Doch kann man jemanden mit Abmahnungen wirklich in die Knie zwingen? Schließlich sind die Konsequenzen doch meist überschaubar: Man lässt die Sache vom eigenen Anwalt oder Verbandsjuristen prüfen, wenn dieser die Abmahnung (juristisch) für berechtigt hält, unterschreibt man die geforderte Verpflichtungserklärung, eine solche Werbung zukünftig zu unterlassen und zahlt die Abmahnkosten der Gegenseite. Das Ganze kostet dann zwischen ca. 300 und 1500 € - jedenfalls solange es keinen neuen Vorstoß gibt. Ist dieser nämlich - wie die Juristen sagen - „kerngleich“, wird die in der Verpflichtungserklärung zur Eindämmung der Wiederholungsgefahr vereinbarte Vertragsstrafe fällig, was dem abmahnenden „Unterlassungsgläubiger“ i.d.R. schnell zwischen 3.000 und 5.000,- €, bei fortgesetztem Verstoß auch gerne fünfstellige Beträge in die Kasse spült.

Es sind daher nicht die paar Euros von Toyota, mit denen die Umwelthilfe den Krieg gegen die Automobilwirtschaft führt, sondern die Millionen, die man zuvor bei Autohändlern abgezockt hatte, die sich noch nicht mit allen Vorschriften des PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes auskannten.

Doch zurück zu unserer Elektromarktkette und den juristischen Waffen, die Konkurrenz nicht nur mit Billigpreisen ins Feld zu schlagen, sondern auch mit den so genannten Rechtsverfolgungskosten massiv wirtschaftlich zu schwächen, ja teilweise sogar in den Ruin zu treiben. Man hatte nämlich entdeckt, dass sich durch das aufkommende Internet der Kreis der im Wettbewerb Stehenden plötzlich von der regionalen Umgebung, in der man seine Produkte meist über Printmedien bewarb, nun auf ganz Deutschland erweitert hatte. Das galt und gilt natürlich nur, wenn man seine Waren und Leistungen auch im Internet anbietet. 

Dann kann der Kollege aus Flensburg ggf. genauso wie der aus Rosenheim, oder Chemnitz wettbewerbsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Wer meint, das sei kein Problem, da man nur einem Abmahnenden gegenüber eine so genannte „strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung“ abgeben müsste, der kennt nur die halbe Wahrheit, denn die Abmahnkosten sind gegenüber jedem Abmahnenden fällig. 

Das ist so lange kein Problem, wie nicht gleichzeitig mehrere Konkurrenten aktiv werden, was im „Abmahngeschäft“ eigentlich nie vorkommt - es sei denn, man hat es mit einer Unternehmenskette zu tun, bei der jeder Filiale unternehmerisch eigenständig ist, jedoch die juristischen Aufgaben von einer Zentrale gesteuert werden. Dann kann es passieren, dass einem kleinen Familienbetrieb plötzlich 50 gleichlautende Abmahnungen ins Haus flattern und damit auch 50 meist vierstellige Anwaltsrechnungen zur Zahlung fällig sind. 

Wenngleich es den Tatbestand der missbräuchlichen Abmahnung gibt, schwimmt der Abgemahnte bei der Abwehr solche Attacken meist bergauf, dann gerade hier hängt vieles von Ermessen der nicht immer mit den wirklichen Marktverhältnissen vertrauten Richter ab und dann gewinnt die kalkulatorische Frage mehr Bedeutung, als die juristische Prognose, denn jeder verlorener Prozess zieht mindestens Kosten von 6.000 – 8.000 € nach sich. 

So schlimm muss es nicht kommen und kommt es auch im Autohandel eigentlich nie, dennoch muss sich Ihr BVfK-Juristenteam all diese Konsequenzen und Risiken vor Augen führen, wenn wir, wie heute, über neue Vorschriften oder Entscheidungen zur richtigen Werbung mit Garantien berichten, die Abmahnrisiken beinhalten, welche besonders dann sehr groß sind, wenn die erforderlichen Änderungen noch nicht geübt und eingespielt sind.

Dann haben fragwürdige Abmahnvereine besonders leichtes Spiel, denn es interessiert weniger, ob das Versäumnis, die Neuerungen zu beachten, tatsächlich spürbarer ein Eingriff in den fairen Wettbewerb ist, sondern nur, was die Gerichte dazu sagen würden und die machen in solchen Fällen erfahrungsgemäß im wahrsten Sinne des Wortes meist kurzen Prozess. 

Genau das macht eine solche Übergangs- und Eingewöhnungszeit also besonders gefährlich und daher gelten zwei wichtige Regeln:
1. Die Berichterstattung muss sein, allerdings müssen wir es nicht jedem erzählen, sondern reduzieren uns zunächst auf den Kreis der BVfK-Mitglieder. 

2. Diese sollten auch das, was wie eine juristisch hochgespielte Bagatelle anmutet, ernst nehmen, denn sonst geschieht das Gegenteil von dem, was wir jeden Tag erreichen möchten: 

„Alles Gute für Ihren Autohandel!“

… und nicht vergessen: Am 12. September ist BVfK-IAA-Händlerabend – hier treffen Sie neben interessanten Kollegen auch wichtige Vertreter der BVfK-Gremien und des BVfK-Teams zum Informations- und Gedankenaustausch über Brennpunktthemen, neue Ideen und fertige Konzepte. 

Ihr 

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Ihr BVfK-Mitgliederbereich -  Der schnellste Weg zur BVfK-Rechtsabteilung

Wussten Sie, dass Sie in Ihrem exklusiven BVfK-Mitgliederbereich neben vielen Vorteilsangeboten unserer Kooperationspartner, den FAQ's zum Autorecht, den BVfK-Vertragsformularen u.v.m., auch einen direkten Kontakt zu unserer Rechtsabteilung finden? 

Ersteinschätzung durch die BVfK-Rechtsabteilung

Eine Inklusivleistung, die von jedem BVfK-Mitglied in Anspruch genommen werden kann. Über den Button "Ersteinschätzung" können Sie ganz bequem über unser Onlineformular Ihr Anliegen an unsere Rechtsabteilung senden. Der Vorteil ist, dass alle relevanten Informationen so bereits von unseren Juristen gesichtet und verarbeitet werden können um Ihnen so eine möglichst genaue Ersteinschätzung geben zu können. So sparen Sie eine Menge Zeit, da das telefonische Herantasten an alle Relevanten Informationen ausbleibt.   

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Die Freischaltung erfolgt in der Regel innerhalb eines Werktages. 

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Quelle: heise.de

WARNMELDUNG: Sommerferien vorbei – Emotet ist zurück

Seit Freitag früh sind die Server der wohl gefährlichsten Cybercrime-Bande wieder aktiv.

In den vergangenen Monaten war es recht still geworden um die vielleicht bösartigste Schadsoftware: Keine neuen Dynamit-Phishing-Wellen, keine spektakulären Infektionen – selbst die Emotet-Server-Infrastruktur war auf Tauchstation gegangen. Doch wie die Experten im Online-Fachgespräch Cybercrime von heise Security bereits vermuteten, war es zu früh für Entwarnung: Am heutigen Freitag nun meldet das CERT-Bund neue Emotet-Aktivitäten.

Lesen Sie hier den vollständigen Bericht: 

>>> Sommerferien vorbei - Emotet ist zurück

Ein sicheres Wochenende wünscht

Ihre BVfK-IT

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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Hinweise zur Werbung mit Garantien

 

Fortsetzung des Wochenendticker-Beitrags vom 10. August 2019

Infolge unseres Berichts über die Entscheidung des LG Weiden zur Frage, ab wann der Verkäufer über den Umfang einer beworbenen Garantie aufklären muss, erhielten wir zahlreiche Nachfragen, weshalb wir uns veranlasst sehen, erneut für Klarstellung zu sorgen und Verhaltensempfehlungen auszusprechen.

Es sei vorweggenommen, dass die Entscheidung des Gerichts im Kern weder überraschend ist noch im Wesentlichen neue Erkenntnisse hervorbringt.Sie stellt lediglich erneut klar, was das Gesetz ohnehin vorgibt: Wer mit Garantien wirbt, muss rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers nachfolgende Informationen bereitstellen, und zwar schon dann, wenn der Begriff „Garantie“ erstmalig auftaucht:

1. Hinweis darauf, dass die Sachmängelrechte des Käufers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden

2. Name des Garantiegebers

3. Dauer der Garantie

4. Räumlicher Geltungsbereich der Garantie

5. Garantiebedingungen

Wir haben diesbezüglich existierende Rechtsprechung nochmals vollumfänglich ausgewertet und möchten das Ergebnis (zwecks Entwarnung) voranstellen:

Fest steht, dass die vorgenannten Pflichtinformationen sowohl für den Online- als auch den stationären Handel gelten. Sie werden allerdings nach unserer Einschätzung im Hinblick auf die Online-Werbung nur dann ausgelöst, wenn der Vertragsschluss ausschließlich per Fernabsatzgeschäft erfolgt. Findet eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer statt oder wird der Vertrag erst vor Ort nach Sichtung des Fahrzeugs geschlossen, so dürfte es ausreichen, spätestens vor Vertragsschluss, nicht aber bereits zwingend im Rahmen des Inserats über die Garantiebedingungen aufzuklären.

Somit dürften Mobile.de und Autoscout24-Inserate in der Regel nicht von den Informationspflichten betroffen sein, wenn über die Plattform nur ein individueller Kontakt hergestellt und der Vertragsschluss zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahr 2017. Das Gericht hatte entschieden, dass eine Informationspflicht innerhalb der Angebotsseite immer dann erfolgen müssen, wenn eine unmittelbare Kaufoption besteht, und zwar auch dann, wenn der Händler die Erklärung des Käufers erst noch annehmen müsse. Mit Abgabe der Erklärung hat sich der Käufer nämlich bereits vertraglich verpflichtet, sodass eine Aufklärung nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann.

Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich somit primär auf die Fälle, in denen der Käufer auf der Onlineplattform unmittelbar eine Erklärung abgeben kann, die der Verkäufer für das Zustandekommen des Vertrags nur noch anzunehmen braucht.

Kann ich in solchen Fällen nicht einfach auf die Werbung mit der Garantie verzichten?

Die zuvor genannten Pflichtinformationen sind mitunter von enormem Umfang und finden im Rahmen eines üblichen Inserats oftmals gar keinen Platz, was zu der Überlegung führen kann, einfach gar nicht mit dem Vorhandensein einer Garantie zu werben. Davon ist allerdings abzuraten! Da eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe der vorstehenden Informationen im Falle des Vorhandenseins einer Garantie existiert, ist denknotwendig auch das Vorhandensein der Garantie selbst anzugeben. Es sind durchaus Fälle bekannt, in denen Fahrzeugangebote ohne Hinweis auf eine (Hersteller-)Garantie erfolgreich abgemahnt wurden, weil sich herausstellte, dass eine solche tatsächlich existierte. Natürlich sind derartige Wettbewerbsverstöße wesentlich aufwändiger ausfindig zu machen und daher das Abmahnrisiko geringer, als bei Bewerbung einer Garantie ohne Angabe der Garantiebedingungen. Wir können dennoch nur dazu raten, sich vor Veröffentlichung des Angebots über das Bestehen einer Garantie zu informieren und diese entsprechend der folgenden Grundsätze korrekt zu bewerben.

Wie halte ich die Informationspflichten ein und gelten diese für jede Art von Garantie?

Zu unterscheiden ist zunächst, ob es sich um eine Hersteller- oder eine Händlergarantie handelt und außerdem, ob das jeweilige Fahrzeug von Beginn an mit einer Garantie verknüpft ist oder diese erst nachträglich im Rahmen eines Verkaufsgesprächs angeboten oder vom Kunden erbeten wird.

1. Nachträgliche Garantie

Der BGH hat bereits entschieden, dass eine Informationspflicht bzgl. der Garantiebedingungen nicht besteht, wenn eine Garantie lediglich optional im Rahmen des anschließenden Verkaufsgesprächs angeboten und in der Werbeanzeige lediglich auf die Möglichkeit eines Garantieabschlusses hingewiesen wird. Sie können dann im Rahmen der Verkaufsanzeige ankündigen, dass der Abschluss eines zusätzlichen Garantievertrags möglich ist und der Kaufinteressent nach den individuellen Konditionen und Bedingungen fragen möge, sofern Interesse besteht. Nur wenn eine Garantie rechtsverbindlich versprochen wird und schon zum Zeitpunkt des Angebots mit dem Fahrzeug verbunden ist, muss über eine solche auch entsprechend der gesetzlichen Anforderungen (§ 479 BGB, Art. 246a EGBGB) aufgeklärt werden.

2. Herstellergarantie

Für den Fahrzeughandel dürfte es sich hierbei um den relevantesten Fall handeln. Bewerben Sie im eigenen Shop oder auf externen Marktplätzen Fahrzeuge mit unmittelbarer Kaufoption, sei eine Aufklärung über die Bedingungen der Herstellergarantie dringend empfohlen. Dies kann z.B. durch einen Hinweis erfolgen, dass das Fahrzeug über eine X-jährige Herstellergarantie verfügt, welche die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht einschränkt, sowie eine anschließende Verlinkung auf die Garantiebedingungen des Herstellers. Hierbei begeben Sie sich allerdings in die Hände des Herstellers. Wirbt dieser falsch oder ist die Seite mit den Garantiebedingungen (vorübergehend) nicht verfügbar, müssen Sie sich dies zurechnen lassen. Selbiges trifft auf Garantien externer Anbieter zu, deren Garantiebedingungen online veröffentlicht worden sind.
Alternativ können Sie in unmittelbarer Nähe zum Hinweis auf die Garantie entsprechend aufklären. Für eine Gestaltungsberatung wenden Sie sich gerne an uns.

3. Händlergarantie

Werben Sie mit einer Eigengarantie, etwa mit der des BVfK, sollten Sie deren individuelle Bedingungen in direktem Zusammenhang mit der Garantiewerbung veröffentlichen, sofern eine unmittelbare Kaufoption besteht. Alternativ können Sie einen individuellen Hinweis gestalten, der etwa wie folgt aussehen kann:

Informationen zur Garantie

Zusätzlich zu den gesetzlichen Sachmängelrechten erhalten Sie auf das Fahrzeug eine Garantie von X Jahren. Die Garantie beginnt mit Übergabe des Fahrzeugs/Zulassung/Vertragsschluss. Die Garantie gilt ferner deutschlandweit/europaweit.
Folgende Bauteile sind von der Garantie erfasst […]. In folgenden Fällen ist die Inanspruchnahme von Garantieleistungen ausgeschlossen […]. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist […]
Garantiegeber ist die Firma [Anschrift, Kontaktdaten]
Durch diese Händlergarantie werden Ihre gesetzlichen Rechte aus dem mit uns geschlossenen Kaufvertrag nicht berührt. Ebenso hat dieses Garantieversprechen keine Auswirkungen auf Ihre gesetzliche Gewährleistungsrechte. Demzufolge führt die Garantie zu einer Ausweitung Ihrer Rechte im Falle eines Defekts an einem von den Garantiebedingungen erfassten Bauteils.  Unabhängig vom Eintritt eines Garantiefalls können Sie Gewährleistungsrechte uns gegenüber geltend machen.
Sie müssen in diesem Fall sicher sein, dass die auf diese Weise getätigten Angaben mit den Garantiebedingungen übereinstimmen.

Fazit / Empfehlung der BVfK-Rechtsabteilung

1. Wenn Sie einen Onlineshop betreiben, in dem Fahrzeuge oder Fahrzeugteile unmittelbar bestellt werden können, sollten Sie die vorstehenden Hinweise in jedem Fall beachten. Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung sind diese Hinweise ebenfalls einzuhalten, sofern ein Fernabsatzgeschäft avisiert ist und sich der Käufer mit Abgabe seiner Erklärung die Entscheidung über den Vertragsschluss aus der Hand gibt.

2. Die Zahl der diesbezüglich existierenden Urteile ist hoch und die unterschiedlichen Handelskonstellationen, insbesondere im Hinblick auf Autobörsen, vielfältig. In der Regel findet dort zunächst eine Kontaktaufnahme statt, infolgedessen das Fahrzeug besichtigt oder über Details gesprochen wird. Theoretisch besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Käufer dem Verkäufer schreibt, er wolle das Fahrzeug wie beworben kaufen und der Verkäufer dieses Angebot annimmt. In diesem Fall könnte der Käufer nicht mehr rechtzeitig vor Abgabe seiner Willenserklärung über den Umfang der Garantie informiert werden. Wenn Sie derartige Vertragsschluss-Situationen erleben, empfehlen wir sicherheitshalber die Veröffentlichung der Garantiebedingungen bereits im Börsen-Inserat, andernfalls jedenfalls vor Abschluss des Kaufvertrags. Bei einer Herstellergarantie kann dafür der Link der Garantieseite des Herstellers verwendet werden.

3. Bieten sie eine Garantie lediglich optional an, wird also nicht bereits mit Veröffentlichung des Inserats eine Garantieerklärung abgegeben, dürfte eine Aufklärung im Rahmen dieses Inserats nicht notwendig sein.

4. Um einer Abmahngefahr zu entgehen, kann es im Fall von Eigengarantien und Garantien von Drittanbietern opportun sein, eine derartige Garantie gar nicht erst zu bewerben, um „auf Nummer sicher“ zu gehen und einer Abmahngefahr vorzubeugen. Im Falle eines Fahrzeugs mit noch vorhandener Herstellergarantie scheint dies allerdings riskant, da relativ einfach herauszufinden ist, ob und wie lange der Hersteller eine Fahrzeuggarantie gewährt. Auch die Nichtangabe einer vorhandenen Garantie begründet eine Abmahngefahr!

5. Wenn Sie sich bezüglich der Bewerbung eines Fahrzeugs mit Garantie trotz der vorstehenden Informationen nicht sicher sind, wenden Sie sich gerne an die BVfK-Rechtsabteilung.

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>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

>>> Formular zur Diesel-Problematik

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Termine:

12.September 2019: BVfK-IAA-Händlerabend

>>> Information und Anmeldung BVfK-Händlerabend zur IAA 2019

 

23. – 24. März 2020:  13.Deutscher Autorechtstag.

Jetzt vormerken: https://www.deutscher-autorechtstag.de/anmeldung-autorechtstag/

2.Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK - "Rhein in Flammen" 

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