Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Hinweise zur Werbung mit Garantien
Fortsetzung des Wochenendticker-Beitrags vom 10. August 2019
Infolge unseres Berichts über die Entscheidung des LG Weiden zur Frage, ab wann der Verkäufer über den Umfang einer beworbenen Garantie aufklären muss, erhielten wir zahlreiche Nachfragen, weshalb wir uns veranlasst sehen, erneut für Klarstellung zu sorgen und Verhaltensempfehlungen auszusprechen.
Es sei vorweggenommen, dass die Entscheidung des Gerichts im Kern weder überraschend ist noch im Wesentlichen neue Erkenntnisse hervorbringt.Sie stellt lediglich erneut klar, was das Gesetz ohnehin vorgibt: Wer mit Garantien wirbt, muss rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers nachfolgende Informationen bereitstellen, und zwar schon dann, wenn der Begriff „Garantie“ erstmalig auftaucht:
1. Hinweis darauf, dass die Sachmängelrechte des Käufers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden
2. Name des Garantiegebers
3. Dauer der Garantie
4. Räumlicher Geltungsbereich der Garantie
5. Garantiebedingungen
Wir haben diesbezüglich existierende Rechtsprechung nochmals vollumfänglich ausgewertet und möchten das Ergebnis (zwecks Entwarnung) voranstellen:
Fest steht, dass die vorgenannten Pflichtinformationen sowohl für den Online- als auch den stationären Handel gelten. Sie werden allerdings nach unserer Einschätzung im Hinblick auf die Online-Werbung nur dann ausgelöst, wenn der Vertragsschluss ausschließlich per Fernabsatzgeschäft erfolgt. Findet eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer statt oder wird der Vertrag erst vor Ort nach Sichtung des Fahrzeugs geschlossen, so dürfte es ausreichen, spätestens vor Vertragsschluss, nicht aber bereits zwingend im Rahmen des Inserats über die Garantiebedingungen aufzuklären.
Somit dürften Mobile.de und Autoscout24-Inserate in der Regel nicht von den Informationspflichten betroffen sein, wenn über die Plattform nur ein individueller Kontakt hergestellt und der Vertragsschluss zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahr 2017. Das Gericht hatte entschieden, dass eine Informationspflicht innerhalb der Angebotsseite immer dann erfolgen müssen, wenn eine unmittelbare Kaufoption besteht, und zwar auch dann, wenn der Händler die Erklärung des Käufers erst noch annehmen müsse. Mit Abgabe der Erklärung hat sich der Käufer nämlich bereits vertraglich verpflichtet, sodass eine Aufklärung nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann.
Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich somit primär auf die Fälle, in denen der Käufer auf der Onlineplattform unmittelbar eine Erklärung abgeben kann, die der Verkäufer für das Zustandekommen des Vertrags nur noch anzunehmen braucht.
Kann ich in solchen Fällen nicht einfach auf die Werbung mit der Garantie verzichten?
Die zuvor genannten Pflichtinformationen sind mitunter von enormem Umfang und finden im Rahmen eines üblichen Inserats oftmals gar keinen Platz, was zu der Überlegung führen kann, einfach gar nicht mit dem Vorhandensein einer Garantie zu werben. Davon ist allerdings abzuraten! Da eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe der vorstehenden Informationen im Falle des Vorhandenseins einer Garantie existiert, ist denknotwendig auch das Vorhandensein der Garantie selbst anzugeben. Es sind durchaus Fälle bekannt, in denen Fahrzeugangebote ohne Hinweis auf eine (Hersteller-)Garantie erfolgreich abgemahnt wurden, weil sich herausstellte, dass eine solche tatsächlich existierte. Natürlich sind derartige Wettbewerbsverstöße wesentlich aufwändiger ausfindig zu machen und daher das Abmahnrisiko geringer, als bei Bewerbung einer Garantie ohne Angabe der Garantiebedingungen. Wir können dennoch nur dazu raten, sich vor Veröffentlichung des Angebots über das Bestehen einer Garantie zu informieren und diese entsprechend der folgenden Grundsätze korrekt zu bewerben.
Wie halte ich die Informationspflichten ein und gelten diese für jede Art von Garantie?
Zu unterscheiden ist zunächst, ob es sich um eine Hersteller- oder eine Händlergarantie handelt und außerdem, ob das jeweilige Fahrzeug von Beginn an mit einer Garantie verknüpft ist oder diese erst nachträglich im Rahmen eines Verkaufsgesprächs angeboten oder vom Kunden erbeten wird.
1. Nachträgliche Garantie
Der BGH hat bereits entschieden, dass eine Informationspflicht bzgl. der Garantiebedingungen nicht besteht, wenn eine Garantie lediglich optional im Rahmen des anschließenden Verkaufsgesprächs angeboten und in der Werbeanzeige lediglich auf die Möglichkeit eines Garantieabschlusses hingewiesen wird. Sie können dann im Rahmen der Verkaufsanzeige ankündigen, dass der Abschluss eines zusätzlichen Garantievertrags möglich ist und der Kaufinteressent nach den individuellen Konditionen und Bedingungen fragen möge, sofern Interesse besteht. Nur wenn eine Garantie rechtsverbindlich versprochen wird und schon zum Zeitpunkt des Angebots mit dem Fahrzeug verbunden ist, muss über eine solche auch entsprechend der gesetzlichen Anforderungen (§ 479 BGB, Art. 246a EGBGB) aufgeklärt werden.
2. Herstellergarantie
Für den Fahrzeughandel dürfte es sich hierbei um den relevantesten Fall handeln. Bewerben Sie im eigenen Shop oder auf externen Marktplätzen Fahrzeuge mit unmittelbarer Kaufoption, sei eine Aufklärung über die Bedingungen der Herstellergarantie dringend empfohlen. Dies kann z.B. durch einen Hinweis erfolgen, dass das Fahrzeug über eine X-jährige Herstellergarantie verfügt, welche die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht einschränkt, sowie eine anschließende Verlinkung auf die Garantiebedingungen des Herstellers. Hierbei begeben Sie sich allerdings in die Hände des Herstellers. Wirbt dieser falsch oder ist die Seite mit den Garantiebedingungen (vorübergehend) nicht verfügbar, müssen Sie sich dies zurechnen lassen. Selbiges trifft auf Garantien externer Anbieter zu, deren Garantiebedingungen online veröffentlicht worden sind.
Alternativ können Sie in unmittelbarer Nähe zum Hinweis auf die Garantie entsprechend aufklären. Für eine Gestaltungsberatung wenden Sie sich gerne an uns.
3. Händlergarantie
Werben Sie mit einer Eigengarantie, etwa mit der des BVfK, sollten Sie deren individuelle Bedingungen in direktem Zusammenhang mit der Garantiewerbung veröffentlichen, sofern eine unmittelbare Kaufoption besteht. Alternativ können Sie einen individuellen Hinweis gestalten, der etwa wie folgt aussehen kann:
Informationen zur Garantie
Zusätzlich zu den gesetzlichen Sachmängelrechten erhalten Sie auf das Fahrzeug eine Garantie von X Jahren. Die Garantie beginnt mit Übergabe des Fahrzeugs/Zulassung/Vertragsschluss. Die Garantie gilt ferner deutschlandweit/europaweit.
Folgende Bauteile sind von der Garantie erfasst […]. In folgenden Fällen ist die Inanspruchnahme von Garantieleistungen ausgeschlossen […]. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist […]
Garantiegeber ist die Firma [Anschrift, Kontaktdaten]
Durch diese Händlergarantie werden Ihre gesetzlichen Rechte aus dem mit uns geschlossenen Kaufvertrag nicht berührt. Ebenso hat dieses Garantieversprechen keine Auswirkungen auf Ihre gesetzliche Gewährleistungsrechte. Demzufolge führt die Garantie zu einer Ausweitung Ihrer Rechte im Falle eines Defekts an einem von den Garantiebedingungen erfassten Bauteils. Unabhängig vom Eintritt eines Garantiefalls können Sie Gewährleistungsrechte uns gegenüber geltend machen.
Sie müssen in diesem Fall sicher sein, dass die auf diese Weise getätigten Angaben mit den Garantiebedingungen übereinstimmen.
Fazit / Empfehlung der BVfK-Rechtsabteilung
1. Wenn Sie einen Onlineshop betreiben, in dem Fahrzeuge oder Fahrzeugteile unmittelbar bestellt werden können, sollten Sie die vorstehenden Hinweise in jedem Fall beachten. Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung sind diese Hinweise ebenfalls einzuhalten, sofern ein Fernabsatzgeschäft avisiert ist und sich der Käufer mit Abgabe seiner Erklärung die Entscheidung über den Vertragsschluss aus der Hand gibt.
2. Die Zahl der diesbezüglich existierenden Urteile ist hoch und die unterschiedlichen Handelskonstellationen, insbesondere im Hinblick auf Autobörsen, vielfältig. In der Regel findet dort zunächst eine Kontaktaufnahme statt, infolgedessen das Fahrzeug besichtigt oder über Details gesprochen wird. Theoretisch besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Käufer dem Verkäufer schreibt, er wolle das Fahrzeug wie beworben kaufen und der Verkäufer dieses Angebot annimmt. In diesem Fall könnte der Käufer nicht mehr rechtzeitig vor Abgabe seiner Willenserklärung über den Umfang der Garantie informiert werden. Wenn Sie derartige Vertragsschluss-Situationen erleben, empfehlen wir sicherheitshalber die Veröffentlichung der Garantiebedingungen bereits im Börsen-Inserat, andernfalls jedenfalls vor Abschluss des Kaufvertrags. Bei einer Herstellergarantie kann dafür der Link der Garantieseite des Herstellers verwendet werden.
3. Bieten sie eine Garantie lediglich optional an, wird also nicht bereits mit Veröffentlichung des Inserats eine Garantieerklärung abgegeben, dürfte eine Aufklärung im Rahmen dieses Inserats nicht notwendig sein.
4. Um einer Abmahngefahr zu entgehen, kann es im Fall von Eigengarantien und Garantien von Drittanbietern opportun sein, eine derartige Garantie gar nicht erst zu bewerben, um „auf Nummer sicher“ zu gehen und einer Abmahngefahr vorzubeugen. Im Falle eines Fahrzeugs mit noch vorhandener Herstellergarantie scheint dies allerdings riskant, da relativ einfach herauszufinden ist, ob und wie lange der Hersteller eine Fahrzeuggarantie gewährt. Auch die Nichtangabe einer vorhandenen Garantie begründet eine Abmahngefahr!
5. Wenn Sie sich bezüglich der Bewerbung eines Fahrzeugs mit Garantie trotz der vorstehenden Informationen nicht sicher sind, wenden Sie sich gerne an die BVfK-Rechtsabteilung.
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